Wiehernde Amtsschimmel
21. Mai 2010 von Alexander Moll (Kommentare: 0)
Wer sich heutzutage - egal ob privat oder gewerblich - als Anbieter von Inhalten im Internet bewegt, muss sich notgedrungen mit einer Vielzahl von Verordnungen und Rechtsvorschriften beschäftigen. AktG, BDSG, BGB, BGB-InfoV, EHUG, GmbHG, HGB, PAngV und TMG sind nur ein Teil der gesetzlichen Regelungen, die sich auf die Informationspflichten z.B. von Unternehmen und Gewerbetreibenden auswirken können. Kein Wunder, dass inzwischen selbst Fachleute mit der Materie überfordert sind.
So musste sich Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU), ihrerseits in Sachen Datenschutz in erbittertem Clinch mit Firmen wie Google und Facebook, am gestrigen Abend in der Sendung Busch@ntv die hochnotpeinliche Frage gefallen lassen, warum sich auf ihrer persönlichen Website keine Datenschutzerklärung finden ließe. Nicht erst seit Einführung des TMG Anfang 2007 ist die Erklärung zum Umgang mit persönlichen Daten gesetzlich vorgeschrieben.
Doch kürzlich wieherte der Amtsschimmel erneut. Am 17.05.2010 gesellte sich eine weitere Verordnung zu den ohnehin zahlreichen und unübersichtlichen Vorschriften: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Unternehmen und Gewerbetreibende sollten nun dringend überprüfen lassen, ob alle geforderten Angaben auf Ihrer Website Heute gebräuchlich für Webangebot oder Webauftritt, bezeichnet üblicherweise die gesamten Internetseiten, die unter einer >> Domain zusammengefasst sind. auffindbar sind, z.B. über eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung.
Auch im privaten Bereich gibt es ein neues Urteil, das wegweisend ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 12.05.2010, dass Inhaber eines ungesicherten WLAN-Zugangs für Rechtsverstöße (z.B. gegen das Urheberrecht) Dritter als "Störer" haften müssen. Im Klartext: Wenn Sie im privaten Umfeld ein ungesichertes, d.h. unverschlüsseltes Funknetz betreiben, müssen Sie ggf. die Abmahnkosten für einen Täter tragen, der sich ohne Ihr Wissen, aber über Ihren Internetanschluss illegales Material aus dem Internet heruntergeladen hat.
Zwar wurde die Höhe des Schadensersatzes durch das Urteil erfreulicherweise beschränkt, doch lässt sich aus dem Urteil die Verpflichtung ablesen, sein Funknetz nach gängigem technischen Standard vor dem Missbrauch durch Dritte zu schützen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr privates WLAN ausreichend abgesichert ist, wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns oder vereinbaren Sie gleich einen Vor-Ort-Termin.
Foto: © Hans-Peter Reichartz / PIXELIO
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